Lạnd|sturm 〈m. 1u; unz.; Mil.; veraltet; Sammelbez. für〉 die noch unausgebildeten u. die ältesten Jahrgänge der Wehrpflichtigen sowie diejenigen, die wegen erheblicher körperlicher Mängel vom Wehrdienst zurückgestellt waren
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Landsturm
[von dänisch und schwedisch »landstorm«], ab dem 16. Jahrhundert in Deutschland soviel wie Aufgebot aller Waffenfähigen, Form des bewaffneten Aufgebots und Bestandteil der Gesamtstreitkräfte in Preußen und in Deutschland zwischen 1813 und 1945. In Preußen umfasste der Landsturm nach einer Verordnung vom 21. 3. 1813 alle männlichen Personen im Alter von 15 bis 60 Jahren (ab 1814 von 17 bis 50 Jahren), die weder zum aktiven Heer noch zur Landwehr gehörten. Der Landsturm sollte im Fall eines gegnerischen Angriffs aufgeboten werden und im eigenen Land nach Art der Guerilla kämpfen. In den Mitgliedsstaaten des Norddeutschen Bundes und im Deutschen Reich wurden die preußischen Landsturmbestimmungen im Wesentlichen übernommen, nach mehrfachen Änderungen galt die Landsturmpflicht seit dem 11. 2. 1888 vom vollendeten 17. bis zum 45. Lebensjahr. Am 28. 12. 1918 wurde der im Ersten Weltkrieg v. a. als Besatzungstruppe verwendete Landsturm aufgelöst. Die laut Wehrgesetz vom 21. 5. 1935 im Kriegsfall für den Landsturm vorgesehenen wehrpflichtigen Männer über 45 Jahre wurden im Zweiten Weltkrieg zu »Landesschützenbataillonen« eingezogen. Der Erlass Hitlers vom 25. 9. 1944 über den Volkssturm sollte demagogisch an die Tradition von 1813 anknüpfen.
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Universal-Lexikon. 2012.