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nich|tig ['nɪçtɪç] <Adj.>:1. (geh.)
a) gering einzuschätzend; ohne Wert, ohne innere Substanz:
nichtige Dinge, Freuden.
b) gänzlich unwichtig, belanglos:
ein nichtiger Grund, Vorwand.
2. (Rechtsspr.) ungültig:
einen Vertrag, eine Ehe für nichtig erklären.
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nịch|tig 〈Adj.〉
1. unbedeutend, belanglos, wertlos
2. 〈Rechtsw.〉 ungültig
● ein \nichtiger Einwand; der Vertrag ist dadurch (null und) \nichtig geworden; etwas für null und \nichtig erklären [→ nichts]
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nịch|tig <Adj.>:
1. (geh.)
-e Dinge;
b) gänzlich unwichtig, belanglos.
2. (Rechtsspr.) ungültig.
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nịch|tig <Adj.>: 1. (geh.) a) gering einzuschätzend; ohne Wert, ohne Gewicht (3), ohne innere Substanz: -e Dinge, Freuden; dass die Welt ... einen -en (bedeutungslosen) Platz unter vielen Sonnensystemen hat (Bachmann, Erzählungen 112); b) gänzlich unwichtig, belanglos: ein -er Grund, Vorwand. 2. (Rechtsspr.) ungültig: einen Vertrag, eine Ehe für n. erklären.
Universal-Lexikon. 2012.