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Konfiskation
Kon|fis|ka|ti|on 〈f. 20
1. Wegnahme, Sicherstellung, Einziehung
2. Enteignung ohne Entschädigung
[<lat. confiscatio „Beschlagnahme“; → konfiszieren]

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Kon|fis|ka|ti|on, die; -, -en [lat. confiscatio] (Rechtsspr.):
a) das Konfiszieren;
b) entschädigungslose staatliche Enteignung einer Person od. Gruppe.

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Konfiskation
 
[lateinisch] die, -/-en, die entschädigungslose Einziehung des Eigentums Einzelner oder bestimmter Gruppen. Die Konfiskation ist meist politisch motiviert und stützt sich auf den Vorwurf staats- oder sozialschädlichen Verhaltens der Betroffenen; sie erfolgt formell in der Regel auf gesetzlicher Grundlage (z. B. durch die Säkularisations- oder Revolutionsgesetze). Sie war lange Zeit als Nebenstrafe (besonders bei Hoch- und Landesverrat) zulässig. In Deutschland ist die Konfiskation mit Art. 14 GG (Eigentumsschutz) unvereinbar, kann aber bei Missbrauch des Eigentums zu verfassungsfeindlichen Zwecken ausnahmsweise zulässig sein (Art. 18 GG). Auch das Völkerrecht verbietet Konfiskation; zulässig sind nur Enteignungen im öffentlichen Interesse gegen prompte und effektive Entschädigung (Nationalisierung). Einziehung, Enteignung, Sozialisierung.
 

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Kon|fis|ka|ti|on, die; -, -en [lat. confiscatio] (Rechtsspr.): a) das Konfiszieren: So droht der Großtyrann als oberster Richter Monna Vittoria und Diomede die K. des Erbes an (NJW 19, 1984, 1082); b) entschädigungslose staatliche Enteignung einer Person od. Gruppe: Bei der allgemeinen K. im Mai hatte Georg die Zimmer auf eigene Faust beschlagnahmt (Bieler, Mädchenkrieg 513).

Universal-Lexikon. 2012.