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Kabotage
Ka|bo|ta|ge 〈[ -ʒə] f. 19
1. Binnen- u. Küstenschifffahrt zw. Häfen des gleichen Staates
2. gewerbsmäßiger Luftverkehr innerhalb eines fremden Hoheitsgebietes
[<frz. cabotage „Küstenschifffahrt“]

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Kabotage
 
[-'taːʒə; französisch, vielleicht zu spanisch cabo »Vorgebirge«, »Kap«] die, -, Cabotage, im engeren Sinn die Küstenschifffahrt; im weiteren Sinn die Beförderung von Personen und Gütern zwischen zwei Orten im Inland, die nach nationalem Recht (z. B. § 23 Luftverkehrsgesetz) inländischen Unternehmen vorbehalten sein kann. Im Rahmen der EG bestimmt der Rat die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen in einem Mitgliedsstaat, in dem sie selbst nicht ansässig sind. Die Freigabe der Verkehrsmärkte in der EG wird im Rahmen der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit angestrebt; am weitesten ist die Kabotage in der Schifffahrt liberalisiert.
 

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Ka|bo|ta|ge [...'ta:ʒə], die; - [frz. cabotage, viell. zu span. cabo = Vorgebirge, Kap] (Rechtsspr.): meist den eigenen Staatsangehörigen vorbehaltene Beförderung von Gütern u. Personen innerhalb eines Landes od. Hoheitsgebiets (z. B. Küstenschifffahrt, Binnenflugverkehr).

Universal-Lexikon. 2012.