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Junktim
Jụnk|tim 〈n. 15Verbindung u. Behandlung mehrerer Gesetzesvorlagen, die nur entweder alle angenommen od. alle abgelehnt werden können [<lat. iunctim „vereinigt, verbunden, miteinander“; zu lat. iungere „verbinden“]

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Jụnk|tim, das; -s, -s [subst. aus lat. iunctim = vereinigt, zu: iungere (2. Part.: iunctum) = verbinden, verknüpfen] (Dipl., Politik):
[wegen innerer Zusammengehörigkeit notwendige] Verknüpfung zweier od. mehrerer vertraglicher Abmachungen, Gesetzesvorlagen o. Ä., die nur zusammen beschlossen werden od. Gültigkeit haben können:
zwei Verträge in ein J. binden, in einem J. verknüpfen.

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Jụnktim
 
[lateinisch iunctim »vereinigt«, zu iungere »verbinden«] das, -s/-s, eine Verbindung von Verhandlungsgegenständen eines Parlaments (besonders Gesetze) oder einer Konferenz (besonders Verträge), die nach Beratung und Verabschiedung nur gemeinsam in Kraft treten können. Die Ablehnung eines durch Junktims mit anderen Verhandlungsgegenständen verbundenen Verhandlungsgegenstandes macht das In-Kraft-Treten aller gegenstandslos.
 
Nach Art. 14 Absatz 3 GG ist z. B. eine Enteignung nur dann zulässig, wenn (»Junktimklausel«) in dem entsprechenden Enteignungsgesetz zugleich »Art und Ausmaß der Entschädigung« für die Enteignung geregelt wird. Das In-Kraft-Treten des Deutschlandvertrages war durch Junktims verbunden mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft. Auch bei völkerrechtlichen Verträgen kann ein Junktim bestehen, wenn der eine nur unter der Bedingung abgeschlossen wird, dass auch der andere in Kraft tritt.

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Jụnk|tim, das; -s, -s [subst. aus lat. iunctim = vereinigt, zu: iungere (2. Part.: iunctum) = verbinden, verknüpfen] (Dipl., Politik): [wegen innerer Zusammengehörigkeit notwendige] Verknüpfung zweier od. mehrerer vertraglicher Abmachungen, Gesetzesvorlagen o. Ä., die nur zusammen beschlossen werden od. Gültigkeit haben können: Sie halten das J. zwischen Wiedervereinigung und Freiheit für eine schlechte Politik (Zeit 19. 6. 64, 24); Damit griff er an ... das J. des Interzonenhandels mit dem ungestörten Personen- und Güterverkehr nach Westberlin (Welt 11. 1. 64, 1); zwei Verträge in ein J. binden, in einem J. verknüpfen.

Universal-Lexikon. 2012.