Im|pri|ma|tur 〈n.; -s; unz.〉 = Druckerlaubnis ● das \Imprimatur erteilen [<lat. imprimatur „es möge gedruckt werden“; zu imprimere „hineindrücken“]
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Druckerlaubnis.
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Imprimatur
[lateinisch »es werde gedruckt«] das, -s,
1) katholisches Kirchenrecht: die aufgrund der kirchlichen Bücherzensur erteilte bischöfliche Druckerlaubnis für religiöse und theologische Schriften. Die für alle katholischen Autoren von Büchern theologischen Inhalts grundsätzliche Verpflichtung, diese vor der Drucklegung inhaltlich (als im Einklang mit der kirchlichen Lehre stehend) durch den zuständigen Ortsbischof prüfen zu lassen, wurde 1975 aufgehoben; die Verpflichtung zur bischöflichen Druckerlaubnis besteht weiterhin für Bibelausgaben, liturgische Bücher und für Bücher zum Gebrauch im Unterricht und in der kirchlichen Unterweisung. Darüber hinaus wird den Autoren theologischer Literatur die Einholung des Imprimaturs empfohlen (cc. 824 und 827 CIC).
2) Verlagsrecht: Abkürzung impr., Vermerk des Autors oder Auftraggebers auf dem Korrekturbogen, mit dem nach Abschluss sämtlicher Korrekturen die endgültige Erlaubnis für den Auflagendruck erteilt wird.
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Universal-Lexikon. 2012.