Heh|le|rei 〈f. 18; Rechtsw.〉 Begünstigung einer Straftat zum eigenen Vorteil durch wissentlichen Erwerb von u./od. Handel mit gestohlenen Gütern
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Heh|le|rei, die; -, -en (Rechtsspr.):
Straftat, die begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft od. sich beschafft u. diese weiterverkauft od. weiterzuverkaufen hilft.
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Hehlerei
[von althochdeutsch helan »bedecken«, »verbergen«] begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Hehlerei ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenhehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (§§ 259 ff. StGB). Der Tatbestand verlangt Vorsatz (mindestens bedingten Vorsatz) des Täters, wogegen die fahrlässige Hehlerei nur bei gewerbsmäßigen Edelmetall- beziehungsweise Edelsteinhändlern (§ 148 b Gewerbeordnung) verfolgt wird. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei sind Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall möglich, Letzterer auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei. Ähnliche Strafvorschriften enthalten Art. 160 schweizerisches StGB sowie § 164 österreichisches StGB.
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Heh|le|rei, die; -, -en (Rechtsspr.): Straftat, die darin besteht, dass jmd. wegen eines Vorteils eine strafbare Handlung einer anderen Person, durch die sich diese fremde Dinge angeeignet hat, verheimlicht, sich von diesen Dingen selbst aneignet, sie ankauft, weiterverkauft, an ihrem Absatz mitwirkt o. Ä.: gewohnheitsmäßige H.; sich der fortgesetzten H. schuldig machen; Somit entfällt mangels Tatbestandes der Vorwurf der H. (Noack, Prozesse 179).
Universal-Lexikon. 2012.