Grụnd|ver|mö|gen 〈n. 14〉 Vermögen an Grund u. Boden, Gebäuden u. Zubehör, Wohnungen, Erbbaurecht
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Grụnd|ver|mö|gen, das:
aus Grund u. Boden, Gebäuden, Wohnungseigentum o. Ä. bestehendes unbewegliches Vermögen.
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Grundvermögen,
im steuerrechtlichen Sinn eine der vier Vermögensarten des steuerlichen Bewertungsrechts. Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt: 1) der Grund und Boden sowie die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2) das Erbbaurecht und 3) das Wohnungseigentum und verwandte Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens wird steuerrechtlich mit »Grundstück« bezeichnet. Zur Bewertung Grundstückswert.
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Grụnd|ver|mö|gen, das: aus Grund u. Boden, Gebäuden, Wohnungseigentum o. Ä. bestehendes unbewegliches Vermögen.
Universal-Lexikon. 2012.