Ge|ne|ral|vi|kar 〈[ -vi-] m. 1; kath. Kirche〉 Vertreter des Bischofs in Verwaltungs- u. Rechtsangelegenheiten
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Ge|ne|ral|vi|kar, der (kath. Kirche):
ständiger Vertreter des Bischofs einer Diözese für den Bereich der Verwaltung.
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Generalvikar,
katholisches Kirchenrecht: Stellvertreter des Bischofs in der Verwaltung der Diözese, der vom Bischof frei ernannt und abberufen wird; seine Jurisdiktion erlischt mit der des Bischofs. Der Generalvikar hat die gleiche Jurisdiktionsgewalt wie der Bischof und soll diese im Einvernehmen mit dem Bischof ausüben; es ist ihm aber entzogen, was der Bischof sich vorbehält oder was einen Sonderauftrag des Bischofs erfordert. Der Generalvikar leitet die Verwaltungsabteilung der Diözesankurie, meist Generalvikariat genannt, zu der geistliche Räte und andere Mitarbeiter gehören (cc. 475-481 CIC).
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Ge|ne|ral|vi|kar, der (kath. Kirche): ständiger Vertreter des Bischofs einer Diözese für den Bereich der Verwaltung.
Universal-Lexikon. 2012.