Frei|gren|ze 〈f. 19〉 Betrag, bis zu dem eine Steuer nicht erhoben wird
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Frei|gren|ze, die (Steuerw.):
[Einkommens]betrag, bis zu dem keine Steuer erhoben wird.
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Freigrenze,
Höchstbetrag der Steuerbemessungsgrundlage, bis zu dem keine Steuer erhoben wird. Überschreitet die Bemessungsgrundlage die Freigrenze, so wird (im Unterschied zum Freibetrag) die gesamte Bemessungsgrundlage besteuert. Freigrenzen sollen in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienen. Beispiele finden sich im Einkommensteuergesetz (z. B. für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) und bei der Regelung der Einkommensteuererklärungspflicht von Lohnsteuerpflichtigen; ferner im Vermögensteuer- und im Bewertungsgesetz.
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Frei|gren|ze, die (Steuerw.): [Einkommens]betrag, bis zu dem keine Steuer erhoben wird.
Universal-Lexikon. 2012.