Fi|nạnz|mo|no|pol 〈n. 11〉 durch Gesetz geschaffenes Monopol als besondere Art der Besteuerung bestimmter Verbrauchsgüter, z. B. Branntwein-, Tabakmonopol
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Finạnzmonopol,
das Recht des Staates, unter Ausschluss jeglichen Wettbewerbs bestimmte Produkte herzustellen und/oder abzusetzen, um Einnahmen zu erzielen. Formal sind die Einnahmen aus einem Finanzmonopol als öffentliche Erwerbseinkünfte anzusehen, materiell handelt es sich um ein der Verbrauchsteuer eng verwandtes Besteuerungsinstrument. Der über die Herstellungskosten und den üblichen Gewinnaufschlag hinausgehende Preiszuschlag ist als Steuer anzusehen. Der Staat kann die Ausübung eines Finanzmonopols ganz oder teilweise gegen Entgelt auf private Unternehmen übertragen. Finanzmonopole haben sich oftmals historisch aus Vorrechten des Staates (Regalien) entwickelt; in neuer Zeit wurde ihre Einführung gern mit Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt (z. B. gesundheitspolitische Ziele beim Tabak- und Alkoholmonopol, Marktordnungsziele beim Zündwarenmonopol). - In Deutschland sind Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit für Finanzmonopole dem Bund zugewiesen (Branntweinmonopol; das Zündwarenmonopol wurde 1983 abgeschafft). - In Österreich bestehen ein vom Bund verwaltetes Branntweinmonopol sowie ein (seit 1979 von der Österreich. Salinen AG verwaltetes) Salzmonopol. Beim Tabakmonopol erzwang der EU-Beitritt Österreichs (1995) eine Liberalisierung des heimischen Tabakmarktes. Allerdings liegt der jetzt »freie« österreichische Tabakgroßhandel in den Händen der (zu 100 % in Bundesbesitz befindliche) Austria Tabakwerke AG. In der Schweiz gibt es Finanzmonopole des Bundes (z. B. Alkoholmonopol), der Kantone (Salzmonopol) und der Gemeinden.
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Fi|nạnz|mo|no|pol, das (Wirtsch.): Recht des Staates auf alleinige Herstellung u. Vertrieb bestimmter Güter unter Ausschluss des Wettbewerbs.
Universal-Lexikon. 2012.