Er|mạ̈ch|ti|gungs|ge|setz 〈n. 11; unz.〉
1. Gesetz, durch das die Befugnis zur Gesetzgebung vom Parlament auf eine Staatsbehörde, bes. die Regierung, übertragen wird
2. insbes. das E. des Deutschen Reiches vom 24.3.1933
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Er|mạ̈ch|ti|gungs|ge|setz, das (Verfassungsw.):
Gesetz, das (in Notzeiten) gewisse Rechte der Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung überträgt.
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Ermächtigungsgesetz,
ein Gesetz, durch das das Parlament eine Staatsstelle, meist die Regierung, ermächtigt, an seiner Stelle Gesetze oder Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende Verordnungen) zu erlassen. Ermächtigungsgesetze sind meist zeitlich und sachlich begrenzt; sie durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung und werden besonders in Kriegs- und Notzeiten erlassen, so in Deutschland das Ermächtigungsgesetz vom 4. 8. 1914, das den Bundesrat zum Erlass kriegswirtschaftlich notwendiger Verordnungen bevollmächtigte, in der Weimarer Republik die Ermächtigungsgesetze für den Zweck der Übergangswirtschaft (1919-23). Durch das gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und bei Abwesenheit zahlreicher rechtswidrig verhafteter Reichstagsmitglieder am 23. 3. 1933 verabschiedete und am 24. 3. 1933 verkündete Ermächtigungsgesetz (»Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich«) wurde schließlich die gesamte Staatsgewalt der nationalsozialistischen Regierung überantwortet und ihr die Möglichkeit gegeben, ein totalitäres Regierungssystem zu errichten. (Nationalsozialismus)
In Deutschland sind Ermächtigungsgesetze ausgeschlossen; wenn die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, so müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetz bestimmt sein (Art. 80 GG). Die Verordnung hat keine Gesetzeskraft, sondern steht im Rang unter dem Gesetz.
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Er|mạ̈ch|ti|gungs|ge|setz, das (Verfassungsw.): Gesetz, das (in Notzeiten) gewisse Rechte der Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung überträgt: durch die Ausschaltung eines eingeschüchterten Reichstags im E. vom 24. 3. 1933 (Fraenkel, Staat 207); Ü Voßmeier (= Bundesgeschäftsführer des Deutschen Feuerwehrverbandes) spricht deshalb schon von einem „E. für den Innenminister“ (Spiegel 45, 1984, 59).
Universal-Lexikon. 2012.