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a) (Geschichte) Herrschaftsverhältnis unterschiedlicher Ausprägung;
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Dominium
[lateinisch »Herrschaft«] das, -s/...ni|en, im römischen Recht v. a. Bezeichnung für das nicht beschränkte Herrschaftsrecht über einen Gegenstand oder über ein Gebiet. - Im 13. Jahrhundert wandelte sich die Bedeutung, von Oberitalien ausgehend. Dominium directum bezeichnete das einem anderen zur Nutznießung überlassene Eigentum, der darüber ein Dominium utile (Untereigentum) hatte. Diese ursprünglich für das Lehen geschaffenen Begriffe wurden später auf alle Eigentums- oder Besitzverhältnisse ausgedehnt, bei denen der Eigentümer einem anderen das Nutzungsrecht überließ. Dominium eminens bezeichnete seit dem 17. Jahrhundert den aus dem Dominium directum und den aus der Landeshoheit entwickelten Anspruch des Landesherrn auf ein höchstes Obereigentum.
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Do|mi|ni|um, das; -s, ...ien [lat. dominium = Herrschaft(sgebiet), zu: dominus, ↑Dominus]: a) (hist.) Herrschaftsverhältnis unterschiedlicher Ausprägung; b) (veraltet) ↑Domäne (1): Kann Kofi Annan mit seinen Reformplänen, können die übrigen 184 Unomitglieder noch verhindern, dass das Glashaus am East River endgültig zum D. des amerikanischen Kongresses wird? (Zeit 25. 7. 97, 1).
Universal-Lexikon. 2012.