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Disziplinargewalt
Dis|zi|pli|nar|ge|walt 〈f. 20; unz.〉
1. die einem Staat seinen Beamten gegenüber zustehende Gewalt
2. das Recht, Disziplinarstrafen zu verhängen
Die Buchstabenfolge dis|zi|pl... kann in Fremdwörtern auch dis|zip|l... getrennt werden.

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Dis|zi|p|li|nar|ge|walt, die <o. Pl.>:
rechtliche Gewalt des Staates seinen Beamten gegenüber.

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Disziplinargewalt,
 
im Disziplinarrecht die Befugnis des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten, bestimmte Disziplinarmaßnahmen oder die ihm sonst obliegenden Maßnahmen zu ergreifen. Während im Disziplinarrecht für Beamte hierfür die Bezeichnung Disziplinarbefugnis (§ 15 Bundesdisziplinarordnung) gebräuchlich ist, ist die Bezeichnung Disziplinargewalt im Disziplinarrecht für Soldaten besonders ausgeprägt (§§ 23 ff. Wehrdisziplinarordnung). Sie ist als nicht übertragbare Befugnis an die Dienststellung gebunden, nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft und mit der zu verhängenden Maßnahme verquickt; es können verhängen 1) der Kompaniechef gegen Unteroffiziere und Mannschaften die einfachen Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarrecht), Disziplinararrest jedoch nur bis zu sieben Tagen; gegen Offiziere nur Verweis; 2) der Bataillonskommandeur alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen den Disziplinararrest gegen Offiziere; 3) der Bundesminister der Verteidigung und Offiziere vom Rang eines Regimentskommandeurs an aufwärts alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
 

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Dis|zi|pli|nar|ge|walt, die <o. Pl.>: rechtliche Gewalt des Staates seinen Beamten gegenüber.

Universal-Lexikon. 2012.