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Amtssprache
Ạmts|spra|che 〈f. 19
1. offizielle Sprache (eines Staates); → Lexikon der Sprachlehre
2. 〈in internationalen Organisationen〉 zur Verständigung der Mitglieder untereinander dienende Sprache

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Ạmts|spra|che, die:
1.
a) offizielle Sprache eines Staates, Sprache der Gesetzgebung;
b) in internationalen Organisationen zugelassene u. maßgebliche Sprache für Texte von Verträgen, Veröffentlichungen usw.
2. <o. Pl.> (oft abwertend) Sprache der Verwaltung, der Behörden; trockenes Amtsdeutsch.

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Amtssprache,
 
Geschäftssprache, offizielle Sprache in einem Staat (Behörden, Gerichte u. a.) oder einer übernationalen Organisation. (Sprachenrecht, Verhandlungssprache)
 
In Deutschland ist die Amts- und Gerichtssprache deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz, § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Behörde kann bei Vorlage von Anträgen, Urkunden u. Ä. in fremder Sprache unverzüglich Übersetzung verlangen, unter Umständen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher. - In Österreich lässt das Volksgruppengesetz vom 7. 7. 1976 neben der deutschen Sprache im Verkehr mit Behörden auch die Sprache einer Volksgruppe (in Österreich beheimatete österreichische Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum) zu. - In der Schweiz sind Deutsch, Französisch und Italienisch gleichberechtigte Amtssprachen und - zusammen mit dem Rätoromanischen, das zur »Teilamtssprache« aufgewertet werden soll, - Nationalsprachen (Art. 116 Bundesverfassung).

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Ạmts|spra|che, die: 1. a) offizielle Sprache eines Staates, Sprache der Gesetzgebung: im schweizerischen Bundesrecht ist das Deutsche, Französische und Italienische A.; b) in internationalen Organisationen zugelassene u. maßgebliche Sprache für Texte von Verträgen, Veröffentlichungen usw. 2. <o. Pl.> (oft abwertend) Sprache der Verwaltung, der Behörden; trockenes Amtsdeutsch: Wir fühlten uns „entnazifiziert“, wie man das in der A. zu bezeichnen beliebte (Erné, Kellerkneipe 305).

Universal-Lexikon. 2012.