Ak|ku|sa|ti|ons|prin|zip 〈n.; -s, -pi|en od. (selten) -e; Rechtsw.〉 im Strafprozessrecht gültiges Prinzip, nach dem das Gericht ein Strafverfahren erst übernimmt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat [<lat. accusatio „Anklage, Anschuldigung“]
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Akkusationsprinzip,
Anklageprozess.
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Ak|ku|sa|ti|ons|prin|zip, das [zu lat. accusatio = Anklage] (Rechtsspr.): im Strafprozessrecht geltendes Prinzip, nach dem das Gericht ein Strafverfahren erst übernimmt, wenn durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde.
Universal-Lexikon. 2012.