(etwas, worauf Anspruch erhoben wird) als berechtigt anerkennen und gewähren:
jmdm. eine Entschädigung, mildernde Umstände zubilligen; dem Volk wurde größere Freiheit zugebilligt.
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zu||bil|li|gen 〈V. tr.; hat〉 jmdm. etwas \zubilligen gestatten, zugestehen, gewähren, einräumen ● wir können unseren alten Kunden einen Preisnachlass \zubilligen; dieses Recht kann keinem zugebilligt werden; dem Angeklagten wurden mildernde Umstände zugebilligt
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zu|bil|li|gen <sw. V.; hat:
jmdm. etw., bes. ein Recht, einen Vorteil o. Ä. zuteilwerden lassen, zugestehen, gewähren:
jmdm. eine Entschädigung, mildernde Umstände z.;
den Gemeinden Autonomie z.
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zu|bil|li|gen <sw. V.; hat: jmdm. etw., bes. ein Recht, einen Vorteil o. Ä. zuteil werden lassen, zugestehen, gewähren: jmdm. eine Entschädigung, mildernde Umstände z.; den Gemeinden Autonomie z.; Man billigte mir ... ein Abteil zweiter Klasse zu (Niekisch, Leben 83); Einem Kandidaten der ... ÖVP werden kaum Chancen zugebilligt (eingeräumt; Wochenpresse 48, 1983, 14); Mangold, dem man guten Glauben wohl z. musste (nicht absprechen konnte; Chr. Wolf, Himmel 205).
Universal-Lexikon. 2012.