Auslandsrückholung
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Re|pa|tri|ie|rung auch: Re|pat|ri|ie|rung 〈f. 20〉
1. das Repatriieren
2. das Repatriiertwerden
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das Repatriieren; das Repatriiertwerden.
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Repatriierung
[spätlateinisch repatriare »ins Vaterland zurückkehren«, zu lateinisch patria »Heimat«], völkerrechtliche Rückführung von Personen, die sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden, durch den Aufenthaltsstaat und die Wiederaufnahme im Heimatstaat, v. a. im Zusammenhang mit Kriegsereignissen (Kriegsgefangene, Evakuierte, Flüchtlinge); völkerrechtlich geregelt besonders in den vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 (ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle vom 10. 6. 1977).
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Universal-Lexikon. 2012.