Akademik

enteignen
in Gemeineigentum überführen; verstaatlichen; nationalisieren; vergesellschaften; sozialisieren; kollektivieren

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ent|eig|nen [ɛnt'|ai̮gnən], enteignete, enteignet <tr.; hat:
a) durch Anordnung oder Gesetz dem Eigentümer wegnehmen:
den Grundeigentümer, Fabrikanten enteignen.
Syn.: beschlagnahmen, einziehen, verstaatlichen.
b) (von Privateigentum) durch Anordnung oder Gesetz in staatliches Eigentum überführen:
die Fabriken wurden enteignet.

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ent|eig|nen 〈V. tr.; hat〉 jmdn. \enteignen jmdm. sein Eigentum entziehen (im Interesse des Staates)

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ent|eig|nen <sw. V.; hat:
a) jmdm. Eigentum durch legalen staatlichen Eingriff für öffentliche, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke entziehen:
einen Hausbesitzer e.;
b) von Privateigentum in staatliches Eigentum überführen:
ein Unternehmen, jmds. Vermögen e.

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ent|eig|nen <sw. V.; hat: a) jmdm. Eigentum durch legalen staatlichen Eingriff für öffentliche, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke entziehen: einen Hausbesitzer e.; b) von Privateigentum in staatliches Eigentum überführen: den Großgrundbesitz, ein Unternehmen, jmds. Vermögen e.; Ein Teil seiner Äcker sollte enteignet werden (Lentz, Muckefuck 313).

Universal-Lexikon. 2012.