Vollstreckungsvereitelung,
Straftat, die begeht, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft (§ 288 StGB). Die Tat wird nur auf Antrag des Gläubigers verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt. - Ähnliche Strafbarkeit besteht in Österreich (§§ 162 f. StGB) und in der Schweiz (Art. 163 StGB), dort Pfändungsbetrug genannt.
Universal-Lexikon. 2012.