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Par|la|men|tär 〈m. 1; veraltet〉 Unterhändler (zwischen feindlinden Heeren) [<frz. parlementaire, formale Anlehnung an Parlamentarier, Parlament usw.]
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Par|la|men|tär, der; -s, -e [frz. parlementaire, zu: parlementer = in Unterhandlungen treten]:
bevollmächtigter Unterhändler zwischen feindlichen Heeren:
einen P. entsenden, mit einer weißen Fahne ausstatten.
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Parlamentär
[französisch, zu parlementer »in Unterhandlungen treten«] der, -s/-e, im Kriegsvölkerrecht Personen, die von einem Krieg Führenden ermächtigt worden sind, mit dem Gegner Verhandlungen zu führen; erstmalig geregelt in der Haager Landkriegsordnung (1907). Danach ist der Parlamentär verpflichtet, eine weiße Fahne zu zeigen; er sowie ihn gegebenenfalls begleitende Personen (z. B. Dolmetscher) haben Anspruch auf Unverletzlichkeit. Eine unbedingte Verpflichtung, einen Parlamentär zu empfangen, besteht nicht.
Die kriegsvölkerrechtliche Institution des Parlamentärs dient in erster Linie humanitären Zwecken, z. B. gemäß Art. 15 des I. Genfer Abkommens vom 12. 8. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde, das den Abschluss von Vereinbarungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingeschlossenen Zone sowie Vereinbarungen über den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten regelt. Wichtige Vereinbarungen, zu deren Abschluss Parlamentäre entsandt werden können, sind die Kapitulation und der allgemeine Waffenstillstand. - Der Missbrauch der Parlamentärsflagge ist verboten und stellt ein Kriegsverbrechen dar.
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Par|la|men|tär, der; -s, -e [frz. parlementaire, zu: parlementer = in Unterhandlungen treten]: bevollmächtigter Unterhändler zwischen feindlichen Heeren: einen P. entsenden.
Universal-Lexikon. 2012.