subjektives öffentliches Recht,
das gegen einen Träger öffentlicher Gewalt (gegen den Staat) gerichtete Recht des Einzelnen, vom Staat ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Subjektive öffentliche Rechte können durch die Verfassung, durch Gesetz oder durch Verwaltungsentscheidung begründet werden. Nicht selten ist es schwierig zu ermitteln, ob ein Rechtssatz nur den Staat objektiv verpflichtet oder zugleich dem Einzelnen ein subjektives öffentliches Recht einräumt. Inhaltlich kann es sich um ein Freiheitsrecht (Abwehr staatlicher Eingriffe in die individuelle Freiheit, z. B. die Meinungsfreiheit), einen Leistungsanspruch (etwa Anspruch auf Wohngeld) oder ein Gestaltungs- beziehungsweise Mitwirkungsrecht (z. B. das Wahlrecht) handeln; im Anschluss an G. Jellinek werden diese Arten von subjektivem öffentlichem Recht auch als Rechte des Status negativus, des Status positivus beziehungsweise des Status activus bezeichnet (Status, Recht). Gemäß Art. 19 Absatz 4 GG sind alle subjektiven öffentlichen Rechte gerichtlich durchsetzbar.
Universal-Lexikon. 2012.