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Personenverbandsstaat
Personenverbandsstaat,
 
in der Verfassungsgeschichte übliche Bezeichnung für den Staat des frühen Mittelalters, der organisatorisch durch einzelne Personenverbände, v. a. Stammesverbände, gekennzeichnet war, die jeweils nach ihrem eigenen Recht lebten (Personalitätsprinzip). Die entscheidende »staatsrechtlich« verbindende Größe (zum Königtum) war das auf der Grundlage eines persönlichen Treueverhältnisses aufbauende Lehnswesen. - Gegensatz: Flächenstaat oder Territorialstaat.

Universal-Lexikon. 2012.