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Organstreit
Organstreit,
 
Klage (»Organklage«) eines Organs oder Organteils einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen ein anderes Organ derselben juristischen Person. Am bedeutsamsten ist der Organstreit auf Bundesebene zwischen obersten Organen des Bundes (Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesversammlung) oder anderen Beteiligten, die durch das GG oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z. B. Abgeordnete, Bundestagsfraktionen, zum Teil auch die politischen Parteien), um ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten. Über den Organstreit beziehungsweise die ihn einleitende Organklage entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Absatz 1 Nummer 1 GG). In einigen Bundesländern sind Organstreitverfahren zwischen den obersten Landesorganen vor dem Landesverfassungsgericht zugelassen. Organstreit gibt es auch in der Gemeinde (Kommunalverfassungsstreit) und bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Rundfunk). Das Besondere des Organstreits liegt darin, dass Konflikte innerhalb derselben staatlichen juristischen Person vor Gericht ausgetragen werden können.

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Or|gan|streit, der (Rechtsspr.): vgl. ↑Organklage.

Universal-Lexikon. 2012.