Ordnungsmittel,
früher Ordnungsstrafen, gerichtliche Maßnahmen mit überwiegendem Sanktionscharakter, die weder Kriminalstrafen noch Disziplinarmaßnahmen sind. Ordnungsmittel sind in zahlreichen Gesetzen vorgesehen; besonders im Gerichtsverfassungsrecht stellen sie Anordnungen der Sitzungspolizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Verhandlung) dar oder dienen der Ahndung dort begangener Ungebührlichkeiten (§§ 176 ff. Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Nach dem GVG sind Ordnungsmittel im eigentlichen Sinn (neben der Entfernung von Personen aus dem Sitzungssaal) Ordnungsgeld (bis zu 2 000 DM) und Ordnungshaft (bis zu einer Woche), Letztere auch ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht eingetrieben werden kann. Ordnungsgeld und -haft sind unmittelbar zu vollstrecken; die gegen ihre Verhängung möglichen Beschwerde, über die das OLG entscheidet, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
In den Verfahrensordnungen (z. B. § 380 ZPO, § 51 StPO) können Ordnungsmittel gegen schuldhaft nicht erschienene Zeugen festgesetzt werden. In der Zwangsvollstreckung sind zur Durchsetzung von Duldungs- oder Unterlassungsansprüchen nach vorheriger Androhung Ordnungsmittel (im Sinne von Beugemitteln) zulässig, und zwar Ordnungsgeld bis zu 500 000 DM und Ordnungshaft (Beugehaft) bis zu sechs Monaten für eine Zuwiderhandlung (bei mehrmaliger Anordnung zusammen höchstens zwei Jahre; § 890 ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.