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notarielle Urkunden
notariẹlle Urkunden,
 
Schriftstücke, deren Inhalt zur Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses (Formvorschriften) oder zu Beweiszwecken durch einen Notar als vor ihm erklärt beurkundet wird. Der Beurkundungsakt muss bestimmte Erfordernisse nach dem Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 erfüllen, insbesondere muss eine Niederschrift über die Verhandlung vor dem Notar aufgenommen werden, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. (vollstreckbare Urkunde)

Universal-Lexikon. 2012.