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Monopolkommission
Monopolkommission,
 
durch § 44 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgeschriebenes Sachverständigengremium aus fünf unabhängigen, auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten auf vier Jahre berufenen Mitglied mit besonderer wirtschafts- und sozialpolitischer sowie technologischer und wirtschaftsrechtlicher Erfahrung und Kompetenz. Die Monopolkommission muss alle zwei Jahre in einem Hauptgutachten Stand und Entwicklung der Unternehmenskonzentration und die Tätigkeit des Bundeskartellamtes bei der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle unter wirtschafts- und wettbewerbspolitischen Aspekten beurteilen. Darüber hinaus erarbeitet die Monopolkommission Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung oder nach eigenem Ermessen und kann Vorschläge zu Änderungen des GWB unterbreiten. Sie muss eine gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der »Ministererlaubnis« bei der Fusionskontrolle abgeben. Die Monopolkommission wurde in Zusammenhang mit der zweiten GWB-Novelle vom 3. 8. 1973 eingeführt; sie konstituierte sich am 8. 1. 1974 und wird durch eine Geschäftsstelle, die organisatorisch dem Bundeskartellamt angegliedert ist, unterstützt.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Wettbewerb: Wettbewerbspolitik
 

Universal-Lexikon. 2012.