Akademik

abschwören
entsagen; widerrufen

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ab|schwö|ren ['apʃvø:rən], schwor ab, abgeschworen <itr.; hat:
sich [mit einem Schwur] (von jmdm., etwas) lossagen:
dem Teufel, dem Alkohol, einem Laster abschwören.
Syn.: entsagen (geh.).

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ạb||schwö|ren 〈V. intr. 234; hatsich (durch Schwur) von etwas lossagen, es verneinen, verleugnen ● einem Glauben, einer Weltanschauung \abschwören; dem Alkohol \abschwören 〈fig.〉; seinen Rechten \abschwören

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ạb|schwö|ren <st. V.; hat:
1. sich von jmdm., etw. (mit einem Schwur) lossagen:
seinem Glauben a.;
Ü dem Alkohol a. (ihn aufgeben).
2. (veraltend) ableugnen:
eine Schuld a.

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ạb|schwö|ren <st. V.; hat: 1. sich von jmdm., etw. (mit einem Schwur) lossagen; etw. aufgeben: seinem Glauben a.; Ü dem Alkohol a.; Nicht selten schwört man bei dieser Gelegenheit irgendwelchen kleinen und größeren Lastern ab (Zivildienst 10, 1986, 1); ∙ <mit Akk.-Obj.:> Ich habe meinen Glauben abgeschworen (Schiller, Maria Stuart II, 8). 2. (veraltend) ableugnen: eine Schuld a.; Der Magistrat hat dein Urteil kassiert. Alle Zeugen haben abgeschworen (Süskind, Parfum 309). ∙ 3. durch eine Eidesformel bekräftigen; ↑schwören (1 b); spricht euch von ... aller wohlverdienten Strafe los, welches Ihr mit untertänigem Dank erkennen und dagegen die Urfehde a. (den Schwur, Urfehde zu halten, ablegen) werdet (Goethe, Götz IV).

Universal-Lexikon. 2012.