Akademik

Landpacht
Landpacht,
 
die entgeltliche Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke oder Betriebe, geregelt in §§ 585-597 BGB (novelliert durch Gesetz vom 8. 11. 1985).
 
Durch einen Landpachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter das Grundstück (oder den landwirtschaftlichen Betrieb) in einem zur vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten sowie die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen. Neben der Entrichtung der Pacht trifft den Pächter die Pflicht, die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache (z. B. des Wohnhauses, der Wege) auf seine Kosten durchzuführen und die Pachtsache ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Der Landpachtvertrag bedarf der Schriftform, wenn er für länger als zwei Jahre geschlossen wird.
 
Nach dem ergänzenden Landpachtverkehrsgesetz vom 8. 11. 1985 sind Abschluss oder Änderung von Landpachtverträgen vom Verpächter binnen Monatsfrist bei der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen, ausgenommen Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder nahen Verwandten. Die Behörde kann innerhalb eines Monats ab Anzeige den Vertrag beanstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung oder Bodennutzung bedeutet, durch die Verpachtung räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke unwirtschaftlich aufgeteilt werden oder der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ordnungsmäßig erzielbaren Ertrag steht. Kommen die Vertragsparteien einer Beanstandung nicht fristgerecht nach, so gilt der Vertrag beziehungsweise die Vertragsänderung als aufgehoben. Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde können die Parteien das Landwirtschaftsgericht anrufen.
 
Besondere Regelungen gelten für den Fall der Kündigung, die der schriftlichen Form bedarf. Bei unbestimmter Pachtdauer beträgt die Kündigungsfrist zwei Jahre (Kündigungserklärung bis zum 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn der Pachtgegenstand seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
 
Literatur:
 
Landpachtrecht, begr. v. R. Lange u. H. Wulff, bearb. v. C. Lüdtke-Handjery (41997).

Universal-Lexikon. 2012.