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Fah|nen|flucht 〈f. 20; unz.〉 unerlaubtes Sichentfernen od. Fernbleiben von der Truppe in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauernd od. für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen; Sy Desertion ● \Fahnenflucht begehen
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Fah|nen|flucht, die <o. Pl.> (Militär):
eigenmächtiges Sichentfernen od. Fernbleiben von der Truppe od. der militärischen Dienststelle in der Absicht, sich den militärischen Verpflichtungen zu entziehen:
F. begehen.
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Fahnenflucht,
Desertion, das eigenmächtige Sichentfernen (Verlassen) oder Fernbleiben eines Soldaten von seiner Truppe oder Dienststelle, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Die Fahnenflucht ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (§ 16 Wehrstrafsgesetz). Das Gesetz sieht Strafmilderung vor, wenn sich der Täter innerhalb eines Monats stellt und wehrdienstwillig ist. - Ähnliche Regelungen finden sich in Österreich (§§ 8 f. Militärstrafgesetz) und der Schweiz (Art. 83 Militärstrafgesetz, »Ausreißen«; geht der Ausreißer zum Feind über, droht ihm lebenslängliches Zuchthaus).
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Fah|nen|flucht, die <o. Pl.> (Milit.): eigenmächtiges Sichentfernen, Fernbleiben von der Truppe od. der militärischen Dienststelle mit der Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst zu entziehen; Desertion: das Strafmaß für F. herabsetzen; Ü Es hängt mit dem Vorwurf zusammen ...: F. Inkonsequenz. Sich nicht zu seiner Tat bekennen (Heim, Traumschiff 375).
Universal-Lexikon. 2012.