kirchliches Begräbnis,
in den christlichen Kirchen die mit einer gottesdienstlichen Feier verbundene Bestattung eines verstorbenen Christen (in der katholischen Kirche die Exsequien), wobei die Erdbestattung als der »Normalfall« angesehen wird. Grundsätzlich haben alle verstorbenen Christen Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis, das allerdings von den Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann. Das katholische Kirchenrecht sieht die Verweigerung für offenkundig vom Glauben Abgefallene, für Häretiker und für Schismatiker sowie für diejenigen vor, die sich aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für eine Feuerbestattung entschieden haben. Ebenso kann das kirchliche Begräbnis »öffentlicher Sündern« (z. B. wieder verheirateten Geschiedenen) verweigert werden, wenn diese vor ihrem Tod keine Zeichen der Reue gezeigt haben beziehungsweise wenn das Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann. Getauften Nichtkatholiken kann das kirchliche Begräbnis in Ausnahmefällen gewährt werden (cc. 1176 ff. CIC). Nach evangelischem Kirchenrecht wird das kirchliche Begräbnis unterlassen bei Verstorbenen, die sich bis zuletzt bewusst und eindeutig von der kirchlichen Gemeinschaft und vom christlichen Glauben abgewandt haben.
Universal-Lexikon. 2012.