Kindererziehungszeiten,
in der Rentenversicherung Fachausdruck für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die als Beitragszeiten der Rentenversicherung anerkannt sind. Sie werden sowohl zur Erfüllung der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeiten gelten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt (§ 56 SGB VI). Die Kindererziehungszeiten sind dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Soweit keine gegenteilige Erklärung der Eltern vorliegt, werden sie der Mutter zugerechnet. Bei Geburten vor dem 1. 1. 1992 beträgt die Kindererziehungszeit zwölf Monate (§ 249 SGB VI). Sonderregelungen für die neuen Länder enthält § 249a SGB VI. Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 sind in §§ 294 ff. SGB VI vorgesehen. Mit der Einrichtung der Kindererziehungszeiten sollen kindererziehungsrechtliche Nachteile in der Rentenversicherung abgebaut und die Tätigkeiten in der Familie sowie die Erwerbstätigkeit sozialpolitisch gleich behandelt werden.
Universal-Lexikon. 2012.