Grundsatzgesetzgebung,
in einem Bundesstaat die auf eine besondere Kompetenz des Gesamtstaates gestützten Gesetze, die sich - wie bei dem Rahmengesetz - in der Regel auf allgemeine, richtlinienartige Regelungen beschränken und nur ausnahmsweise Vollregelungen enthalten. Auf jeden Fall muss die Grundsatzgesetzgebung auf Vervollständigung durch weitere Bundes- oder Landesgesetze angelegt sein.
In Deutschland weist das GG dem Bund die Grundsatzgesetzgebung für bestimmte haushaltsrechtliche und finanzwirtschaftliche Fragen (Art. 109 Absatz 3), für die Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern (Art. 91 a Absatz 2 Satz 2) und für staatliche Leistungen an Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Absatz 1 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung) zu. Die Unterschiede zur Rahmengesetzgebung nach dem GG (Art. 75 in Verbindung mit Art. 72) liegen darin, dass zum einen der Bund unabhängig von einem besonderen Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung (Art. 72 Absatz 2) zur Grundsatzgesetzgebung berechtigt ist und zum anderen die Grundsatzgesetzgebung sich nicht nur an die Länder, sondern auch an den Bund selbst zur Vervollständigung richten kann.
Universal-Lexikon. 2012.