Cụlmer Recht,
Cụlmisches Recht, ein mittelalterliches Stadt- und Landrecht. Es beruht v. a. auf der Culmer Handfeste, die am 28. 12. 1233 vom Hochmeister des Deutschen Ritterordens, Hermann von Salza, erlassen wurde und in der Hauptsache das Magdeburger Stadtrecht in Culm einführte. Das Culmer Recht galt ursprünglich nur für Culm und Thorn; sein Geltungsbereich dehnte sich allmählich über den größten Teil des Ordenslandes und auf viele polnische Städte aus. Es wurde 1394 aufgezeichnet; später nannte man es den »Alten Culm« zur Unterscheidung von den Neufassungen des 16. Jahrhunderts. Die Schöffen des Culmer Oberhofs waren für Danzig, Königsberg u. a. Städte im Culmer Land zuständig. In Ostpreußen galt das Culmer Recht bis 1620, in Westpreußen bis zur Einführung des Preußischen Allgemeinen Landrechts 1794, in Danzig bis 1857.
Universal-Lexikon. 2012.