Conubium
[lateinisch] das, -s/...bi |en,
1) ohne Plural, römisches Recht: die Fähigkeit bestimmter Personen, miteinander eine gültige Ehe einzugehen (fehlte ursprünglich z. B. bei Verschiedenheit des Standes).
2) Sozialgeschichte, Genealogie: früher die meist durch Vereinbarung der Eltern geschlossene Ehe unter Berücksichtigung u. a. von Stand, Ansehen, Gesundheit, Fortpflanzungsfähigkeit, Vermögen.
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Co|nu|bi|um, das; -s, ...bien [lat. conubium = Ehe(recht), zu: nubere = heiraten]: 1. (im römischen Recht) Fähigkeit bestimmter Personen, miteinander eine gültige Ehe einzugehen (z. B. bei Gleichheit des Standes). 2. (Sozialgeschichte) meist durch Vereinbarung der beiderseitigen Eltern geschlossene Ehe unter Berücksichtigung u. a. von Stand, Ansehen, Gesundheit, Fortpflanzungsfähigkeit, Vermögen: Es möchte auch scheinen, formalrechtlich sei jeder Staat befugt, Rassenunterscheidungen zu machen, Conubien zu verbieten (NJW 19, 1984, 1086).
Universal-Lexikon. 2012.