[hebräisch »Gerichtshof«] das, - -/Ba'te Din, Beth Din, Besdin, nach jüdisch-rabbinischer Tradition aus mindestens drei Personen unter Vorsitz eines ordinierten rabbinischen Richters (dajjan) bestehendes Ortsgericht; bis zur rechtlichen Gleichstellung der Juden mit den Nichtjuden autonom, seither mit eingeschränkter Kompetenz für religiös-rituelle Belange und im Rahmen freiwillig anerkannter Schiedsgerichtsbarkeit. Im Staat Israel ist es für das Personenstandsrecht zuständig als traditionelle Institution neben dem staatlichen Bet Mischpat (hebräisch »Recht, Gericht«). In Europa bestehen Rabbinatsgerichte in Belgien, Frankreich und Großbritannien. Seit 1994 gibt es auch ein Bet Din in Deutschland (München). Es entscheidet im Rahmen freiwilliger, auf Schlichtung zielender Schiedsspruchverfahren unter starker Berücksichtigung der örtlichen Tradition der Gemeinde und der Auffassung des Ortsrabbiners.
Universal-Lexikon. 2012.