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Außenprüfung
Außenprüfung,
 
früher Betriebsprüfung, Maßnahme des Finanzamtes, um anhand von Büchern und Aufzeichnungen die steuerlichen Verhältnisse von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberufliche Tätigkeit zu ermitteln (§§ 193 ff. AO). Die Außenprüfung kann verschiedene Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Sie wird durch die Außenprüfungsanordnung eingeleitet, mit der das Finanzamt dem Steuerpflichtigen rechtzeitig Umfang und Beginn der Außenprüfung mitteilt; die Außenprüfungsanordnung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Prüfer hat zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Dieser hat eine Mitwirkungspflicht (z. B. durch Überlassen der Bücher und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten) und ein Recht auf Unterrichtung über die Feststellungen. Die Schlussbesprechung am Ende der Außenprüfung dient dem Zweck, strittige Tat- und Rechtsfragen zu erörtern und möglichst zu klären. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein Schlussbericht anzufertigen. Von der Außenprüfung ist die Steuerfahndungsprüfung zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu unterscheiden.

Universal-Lexikon. 2012.