Anschluss- und Benutzungszwang,
das nach den Gemeindeordnungen bestehende Recht der Gemeinden, Einwohner und Grundstückseigentümer durch Satzung zu verpflichten, öffentliche Einrichtungen (in der Regel Versorgungseinrichtungen wie gemeindliche Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr) zu benutzen, die hierzu notwendigen baulichen Anschlüsse herzustellen und entsprechende Gebühren (Äquivalenzprinzip) zu entrichten. Der A.- und B. setzt ein dringendes öffentliches Bedürfnis (z. B. den Schutz der Volksgesundheit) voraus; fiskalischer Erwägungen reichen nicht. Mit dem A.- und B. korrespondiert ein Benutzungsanspruch des Einzelnen. Für Ausnahmefälle kann (und muss) die Satzung Befreiung vom A.- und B. vorsehen. Vom A.- und B. ist die Anschlusspflicht zu unterscheiden, die den Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Energiewirtschaftsgesetz) auferlegt, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen.
Universal-Lexikon. 2012.