Vieh|han|del, der:
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Viehhandel,
der Handel mit Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindern, Schafen oder Schweinen. Der Viehkauf ist in §§ 481-492 BGB geregelt. Der Verkäufer hat hierbei nur die innerhalb bestimmter Gewährfristen auftretenden Viehmängel (Gewährmangel, Hauptmängel) zu vertreten, die in der VO vom 27. 3. 1899 angeführt sind. Ferner kann der Käufer nur Wandlung, nicht Minderung verlangen. Die Ansprüche auf Wandlung und Schadensersatz wegen eines Hauptmangels verjähren in sechs Wochen vom Ende der Gewährfrist an. Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so gelten die gleichen Vorschriften entsprechend. Die Verjährung beginnt, wenn keine Gewährfrist vereinbart ist, mit der Ablieferung des Tieres.
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Universal-Lexikon. 2012.