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Wandlung
Austausch; Übergang; Wandel; Transition; Umbruch; Wechsel; Gestaltswandel; Transformation; Verwandlung; Metamorphose (fachsprachlich); Umgestaltung; Umwandlung; Verwandlungsprozess; Veränderung; Mutation; Transsubstantiation (fachsprachlich); Rückgängigmachung; Rücktritt

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Wand|lung ['vandlʊŋ], die; -, -en:
das Sichwandeln, Gewandeltwerden:
es trat eine bedeutsame Wandlung in seinem Leben ein.
Syn.: Umschwung, Veränderung, Wandel, Wechsel, Wende.
Zus.: Abwandlung, Umwandlung, Verwandlung.

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Wạnd|lung 〈f. 20
1. Wandel, Wechsel, Änderung, Veränderung (Sinnes\Wandlung)
2. 〈kath. Kirche〉 zweiter Hauptteil der Messe, in dem Brot u. Wein durch Sprechen der Konsekrationsworte in Leib u. Blut Christi verwandelt werden
3. 〈Rechtsw.〉 Rückgängigmachen eines Kauf- od. Werkvertrages bei Mängeln in der Ware od. in der Dienstleistung
● mit ihm ist eine \Wandlung vor sich gegangen; äußere, innere \Wandlung; auf \Wandlung klagen 〈Rechtsw.〉

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Wạnd|lung, die; -, -en [mhd. wandelunge, ahd. wantalunga]:
1. das Sichwandeln; das Gewandeltwerden:
gesellschaftliche -en;
eine W. vollzieht sich;
eine äußere, innere W. durchmachen, erfahren;
in der W. begriffen sein.
2. (kath. Rel.) Transsubstantiation.
3. (Rechtsspr.) das Wandeln (2 c).

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Wandlung,
 
1) Börsenwesen: Wandelanleihe.
 
 2) katholische Kirche: die in der Feier der Eucharistie kraft des Auftrages Jesu Christi durch den Priester liturgisch in der Konsekration vollzogene substanzielle Verwandlung (Transsubstanziation) von Brot und Wein (unter Wahrung ihrer äußeren Gestalt) in Leib und Blut Christi; liturgische Höhepunkt der Messe (Elevation).
 
 3) Recht: Wandelung, das Rückgängigmachen eines Kauf- oder eines Werkvertrags wegen eines vom Verkäufer oder Unternehmer zu vertretenden Sachmangels (Mängelhaftung, §§ 462, 634 BGB). Die Wandlung ist vollzogen, wenn der Verkäufer oder der Unternehmer sich auf Verlangen des Käufers oder Bestellers mit ihr einverstanden erklärt; sie kann auch durch Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises (Wandlungsklage) oder im Prozess durch Einrede geltend gemacht werden. Für die Durchführung der Wandlung gelten im Wesentlichen die Bestimmungen über den Rücktritt entsprechend (§ 467 BGB). Beim Werkvertrag kann der Besteller die Wandlung des Vertrags in der Regel erst verlangen, wenn er dem Unternehmer vergeblich eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat; die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werks nur unerheblich mindert.

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Wạnd|lung, die; -, -en [mhd. wandelunge, ahd. wantalunga]: 1. das Sichwandeln; Gewandeltwerden: gesellschaftliche -en; eine W. vollzieht sich; Denn wenn ein Schriftsteller einmal zu wirken anfängt, so tritt eine bedeutsame W. in seinem Leben ein (Musil, Mann 430); Ich wusste nicht, dass eine große W. mit mir vor sich ging (Nossack, Begegnung 346); eine äußere, innere W. durchmachen, erfahren; durch eine grundlegende W. der Staatsverfassung hin zur Führerherrschaft (Fraenkel, Staat 80); in der W. begriffen sein. 2. (kath. Rel.) Transsubstantiation: ich schau auf die Uhr und denk mir, bis zur W. bist du beim Friedhof (Innerhofer, Schattseite 173). 3. (Rechtsspr.) Wandelung (2); das Wandeln (2).

Universal-Lexikon. 2012.