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Ak|te ['aktə], die; -, -n:[Sammlung von] Unterlagen zu einem geschäftlichen oder gerichtlichen Vorgang:
eine Akte anlegen, einsehen, bearbeiten.
Zus.: Geheimakte, Personalakte, Prozessakte.
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Ạk|te 〈f. 19〉 schriftl. Unterlagen eines geschäftl. od. gerichtl. Vorgangs (Gerichts\Akte, Polizei\Akte, Prozess\Akte); oV Akt (I); ● jmdn. in den \Akten führen Unterlagen über ihn besitzen; Schriftstücke zu den \Akten legen zu den schon vorhandenen, gesammelten Schriftstücken über den gleichen Vorgang; 〈fig.〉 als erledigt ablegen [→ Acta]
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Ạk|te , die; -, -n [rückgeb. aus: Akten (Pl.) < lat. acta, eigtl. = das Verhandelte, die Ausführungen] (bes. Verwaltung, Gericht):
[Sammlung von] Unterlagen zu einem geschäftlichen od. gerichtlichen Vorgang:
eine A. anlegen, einsehen, bearbeiten, ablegen;
in einer A. blättern;
das kommt in die -n (wird als Notiz in die Akten eingetragen);
☆ über etw. die -n schließen (etw. für erledigt erklären, über etw. nicht mehr verhandeln);
etw. zu den -n legen (ugs.; etw. als erledigt betrachten).
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Ạkte,
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Ạk|te, die; -, -n [rückgeb. aus: Akten (Pl.) < lat. acta, eigtl. = das Verhandelte, die Ausführungen] (bes. Verwaltung, Gericht): [Sammlung von] Unterlagen zu einem geschäftlichen od. gerichtlichen Vorgang: eine A. anlegen, einsehen, bearbeiten, ablegen; in einer A. blättern; das kommt in die -n (wird als Notiz in die Akten eingetragen); *über etw. die -n schließen (etw. für erledigt erklären, über etw. nicht mehr verhandeln); etw. zu den -n legen (ugs.; etw. als erledigt betrachten).
Universal-Lexikon. 2012.