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Residenzpflicht
Re|si|dẹnz|pflicht, die:
1.
a) Pflicht für Beamte, den Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt sind;
b) (im katholischen u. evangelischen Kirchenrecht) Verpflichtung des Trägers eines Kirchenamtes, am Dienstort zu wohnen.
2. (Rechtsspr.) Verpflichtung eines zugelassenen Rechtsanwaltes bzw. einer zugelassenen Rechtsanwältin, eine Kanzlei zu führen.

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Residẹnzpflicht,
 
1) Beamtenrecht: die Pflicht der Beamten, ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie nicht in der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte beeinträchtigt sind. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann der Dienstvorgesetzte sie anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen (§ 74 Bundesbeamtengesetz). Einer Residenzpflicht unterliegen auch Notare, nicht mehr Rechtsanwälte.
 
 2) katholisches und evangelisches Kirchenrecht: die den Inhabern eines Kirchenamtes, in besonderer Weise den Gemeindepfarrern, auferlegte Verpflichtung, in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung zu wohnen (Ausnahmen sind möglich) und sich, abgesehen von rechtmäßigem Urlaub oder von dienstlicher Abwesenheit, am Sitz beziehungsweise im Bereich ihrer Kirchengemeinde oder ihres Amtsbezirkes aufzuhalten.

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Re|si|dẹnz|pflicht, die: 1. a) Pflicht eines Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist; b) (im katholischen u. evangelischen Kirchenrecht) Verpflichtung des Trägers eines Kirchenamtes, am Dienstort zu wohnen. 2. (Rechtsspr.) Verpflichtung eines zugelassenen Rechtsanwaltes, eine Kanzlei zu führen.

Universal-Lexikon. 2012.