Akademik

genehmigen
erlauben; grünes Licht geben (umgangssprachlich); billigen; das OK geben (umgangssprachlich); (sich etwas) gönnen

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ge|neh|mi|gen [gə'ne:mɪgn̩] <tr.; hat:
1. (besonders amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten:
die Behörde hat seinen Antrag, sein Gesuch genehmigt.
Syn.: absegnen (ugs.), anerkennen, annehmen, bewilligen, billigen, zulassen, zustimmen.
2. <+ sich> (ugs. scherzh.) sich den Genuss von etwas gestatten:
sie genehmigte sich ein Gläschen Sekt.
Syn.: sich leisten (ugs.).

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ge|neh|mi|gen 〈V. tr.; haterlauben, bewilligen, einwilligen in ● sich einen \genehmigen 〈fig.; umg.; scherzh.〉 einen Schnaps trinken; sich etwas \genehmigen sich etwas erlauben, gestatten; eine Bitte, ein Gesuch (nicht) \genehmigen; genehmigt (als Aktennotiz unter einem Gesuch); der Vorschlag muss erst vom Gemeinderat genehmigt werden

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ge|neh|mi|gen <sw. V.; hat:
1. (besonders amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten:
die Baubehörde hat den Anbau genehmigt.
2. <g. + sich> (ugs. scherzh.) sich den Genuss (1) von etw. gestatten:
sich ein Gläschen Wein g.;
sich <Dativ> einen g. (ugs. scherzh.; einen Schnaps o. Ä. trinken).

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ge|neh|mi|gen <sw. V.; hat: 1. (bes. amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten: die Baubehörde hat den Anbau genehmigt. 2. <g. + sich> (ugs. scherzh.) sich den ↑Genuss (1) von etw. gestatten: soll ich mir noch ein Paar Würstchen g. (Döblin, Alexanderplatz 93); sich ein Gläschen Wein g.; <auch ohne sich:> als sie ein einziges Schlückchen genehmigte (zu sich nahm; Klepper, Kahn 113); *sich <Dativ> einen g. (ugs. scherzh.; einen Schnaps o. Ä. trinken); <auch ohne sich:> von jenen, welche darauf bestehen, niemals vor fünf Uhr nachmittags einen zu g. (Bamm, Weltlaterne 127).

Universal-Lexikon. 2012.