Meist|be|güns|ti|gung, die (Wirtsch.):
Zuerkennung von Vorteilen an einen Außenhandelspartner, die anderen Handelspartnern bereits gewährt werden.
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Meistbegünstigung,
1) Außenwirtschaft: Bestimmung in einem Vertrag, durch die der Vertragspartner dem anderen zusichert, ihm während der Laufzeit des Vertrags stets gleich günstige Konditionen einzuräumen, wie sie Dritten eingeräumt werden. Die Meistbegünstigung spielt eine wichtige Rolle in internationalen Handelsverträgen. Sie ist überwiegend gegenseitig und ohne spezielle Gegenleistung wirksam und bewirkt eine Gleichbehandlung der Außenhandelspartner (unbedingte Meistbegünstigung). Hängt die Gewährung des Vorteils von gleichwertiger Gegenleistung ab, handelt es sich um bedingte Meistbegünstigung (Reziprozitätsklausel). Die Meistbegünstigung kann sich auf alle Gegenstände und Bereiche der Handelspolitik (unbeschränkte Meistbegünstigung) oder nur auf einzelne Bereiche oder auf Vorteile für einen begrenzten Kreis von Ländern beziehen (beschränkte Meistbegünstigung). Vorwiegend erstreckt sich Meistbegünstigung auf die Zollpolitik und soll die Vertragspartner vor diskriminierend wirkenden Zollsätzen schützen.
Meistbegünstigung gilt als wichtige Voraussetzung für eine am Freihandel orientierte Außenhandelspolitik, gehört zu den Grundprinzipien des GATT sowie der Nachfolgeorganisation WTO und wurde mit dem 1994 geschlossenen GATS auch auf den Dienstleistungsbereich ausgeweitet. Durch die Meistbegünstigungsklausel soll eine Diskriminierung nach Ländern im internationalen Handel verhindert (Diskriminierungsverbot) und so zu einer Verbesserung der internationalen Arbeitsteilung beigetragen werden. Innerhalb der WTO erfolgt eine striktere Anwendung der Meistbegünstigung; als Ausnahmebereiche wurden nur noch die allgemeinen Zollpräferenzen, die die Industrieländer Entwicklungsländern gewähren (z. B. Lomé-Abkommen) sowie der Handel innerhalb von Zollunionen, Wirtschaftsgemeinschaften (z. B. EG) und Freihandelszonen (z. B. EFTA, NAFTA) beibehalten. Das Prinzip der Meistbegünstigung wird allerdings häufig durch nichttarifäre Handelshemmnisse unterlaufen. Die Meistbegünstigung wurde erstmals von R. Cobden im britisch-französischen Handelsvertrag von 1860 vereinbart.
2) gewerblicher Rechtsschutz: Bei der Vergabe mehrerer (einfacher) Lizenzen an einem gewerblichen Schutzrecht (z. B. Patent) oder an einem Urheberrecht an mehrere Lizenznehmer kann Meistbegünstigung vereinbart werden. Entsprechend einer solchen Meistbegünstigungsklausel kann der Lizenznehmer Anpassung seines Vertrages an günstigere Bedingungen verlangen, die anderen Lizenznehmern eingeräumt wurden.
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Meist|be|güns|ti|gung, die (Wirtsch.): Zuerkennung von Vorteilen an einen Außenhandelspartner, die anderen Handelspartnern bereits gewährt werden: M. im Handel.
Universal-Lexikon. 2012.