In|te|r|ẹs|sen|aus|gleich, (seltener:) Interessensausgleich, der:
Ausgleich zwischen unterschiedlichen ↑ Interessen (3 b), die unterschiedlichen ↑ Interessen (3 b) berücksichtigende ausgleichende Maßnahme:
eine Politik des -s;
einen I. suchen.
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Interẹssenausgleich,
schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine künftige Betriebsänderung, z. B. eine Betriebsstilllegung. Im Interessenausgleich wird geregelt, ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang die Betriebsänderung durchgeführt wird. Von dem Interessenausgleich unterscheidet sich ein Sozialplan insoweit, als in diesem ein Ausgleich der Nachteile, die dem einzelnen Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen, erstrebt wird (§§ 112 ff. Betriebsverfassungsgesetz).
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In|te|rẹs|sen|aus|gleich, der: Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen (3 b), die unterschiedlichen Interessen (3 b) berücksichtigende ausgleichende Maßnahme: eine Politik des -s; ... entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, bei später von ihm geplanten Betriebsänderungen jeweils einen I. mit dem Betriebsrat zu versuchen (NJW 19, 1984, VI).
Universal-Lexikon. 2012.