Ge|ne|ral|klau|sel, die:
1. (Rechtswiss.) sehr allgemein formulierte Rechtsvorschrift, die von der Rechtsprechung konkretisiert werden muss.
2. Vereinbarung, Vorschrift o. Ä., die allen Einzelregelungen übergeordnet ist.
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Generalklausel,
allgemein gehaltener Begriff in einem Normgefüge (v. a. einem Gesetz), den der Normgeber (insbesondere der Gesetzgeber) verwendet, um einerseits detaillierte Einzelbegriffe zu vermeiden und um andererseits dem Normanwender, besonders einem Gericht, eine möglichst sinngerechte Auslegung und Anwendung der Norm zu ermöglichen. Beispiele für Generalklauseln: allgemeine Verkehrsauffassung, gute Sitten, Billigkeit. Im Polizeirecht gilt neben speziellen Ermächtigungen die polizeiliche Generalklausel, die der Polizei die Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr verleiht.
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Ge|ne|ral|klau|sel, die (Rechtsspr.): Gesetzesbestimmung, welche die von ihr erfassten Sachverhalte nicht aufzählt u. beschreibt, sondern nur abstrakt umschreibt.
Universal-Lexikon. 2012.