Bụ̈r|ger|an|trag, der (Politik):
Recht der Bürgerschaft einer Gemeinde zu beantragen, dass der Gemeinderat eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit behandelt.
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Bürgerantrag,
in der Mehrzahl der Gemeindeordnungen (z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen - dort Einwohnerantrag genannt - ) das Recht der Bürgerschaft zu beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte, den gemeindlichen Wirkungskreis betreffende Angelegenheit behandelt. Der Bürgerantrag muss schriftlich erfolgen, inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet sein und, so in Sachsen, von mindestens 10 % der antragsberechtigten Bürger getragen werden. Ein Bürgerantrag, der diesen Bestimmungen entspricht, verpflichtet die gemeindlichen Gremien, die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten zu behandeln. Vom Bürgerantrag sind Bürgerentscheid und Bürgerbegehren zu unterscheiden. Der Bürgerentscheid ist durchzuführen, wenn der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschließt, eine wichtige Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger zu unterstellen, z. B. die Änderung der Grenzen des Gemeindegebiets. Mit dem Ziel, über wichtige Gemeindeangelegenheiten die Bürgerschaft entscheiden zu lassen, können auch die Bürger mittels eines Bürgerbegehrens den Bürgerentscheid beim Gemeinderat beantragen. Bürgerentscheid und Bürgerbegehren gab es bis zum Ende der 1980er-Jahre nur in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg. Nachdem diese Elemente der direkten Demokratie verstärkt in den neuen Ländern eingeführt wurden, sind sie weithin auch in die Gemeindeordnungen der alten Länder aufgenommen worden (z. B. Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen).
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Bụ̈r|ger|an|trag, der (Politik): Recht der Bürgerschaft einer Gemeinde zu beantragen, dass der Gemeinderat eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit behandelt.
Universal-Lexikon. 2012.