eindrucksvoll; beeindruckend; erstaunlich; großartig; formidabel; eindrücklich; observabel (veraltet); bemerkenswert; imposant; üppig; pompös; enorm; beachtenswert; erklecklich; stattlich; ansehnlich; fulminant; groß; außerordentlich; erheblich; bombastisch (umgangssprachlich); extrem; immens; gewaltig; bedeutend; unglaublich; exorbitant; beträchtlich; beachtenswert (wegen); wahrnehmbar; ungewöhnlich; anerkennenswert; achtbar; respektabel; salonfähig
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be|acht|lich [bə'|axtlɪç] <Adj.>:beachtliche Fortschritte; die Anlage verschlang beachtliche Summen.
Syn.: ↑ ansehnlich, ↑ anständig, ↑ bedeutend, ↑ bemerkenswert, ↑ besonder..., ↑ beträchtlich, ↑ enorm, ↑ erheblich, ↑ gehörig, ↑ gewaltig (emotional), ↑ imposant, ↑ nennenswert, ↑ ordentlich (ugs.), ↑ stattlich.
b) <verstärkend bei Adjektiven und Verben> sehr, ziemlich:
der Baum ist beachtlich groß; ihr Guthaben auf der Bank ist im vergangenen Jahr beachtlich angewachsen.
Syn.: ↑ außerordentlich, ↑ bemerkenswert, ↑ enorm (ugs.), ↑ erstaunlich, ↑ unbeschreiblich, ↑ ungeheuer, ↑ ungemein, ↑ unglaublich (ugs.), ↑ unübersehbar, ↑ unwahrscheinlich (ugs.).
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be|ạcht|lich 〈Adj.〉 ziemlich groß, beträchtlich ● ein \beachtlicher Erfolg; eine \beachtliche Leistung; er hat schon Beachtliches erreicht
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be|ạcht|lich <Adj.>:
a) ziemlich groß, beträchtlich:
-e Verbesserungen;
-e Fortschritte machen;
-e Schäden anrichten;
er hat eine -e Position, Stellung;
c) deutlich erkennbar; sehr:
die Rohstoffpreise sind b. gestiegen.
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be|ạcht|lich <Adj.>: a) ziemlich groß, beträchtlich: -e Verbesserungen; -e Fortschritte machen; Das vergiftete Rheinwasser hat in den Niederlanden -e Schäden angerichtet (NNN 13. 11. 86, 2); Wir bieten ... eine -e betriebliche Altersversorgung (Saarbr. Zeitung 22. 12. 79, 8); b) recht wichtig u. bedeutsam; respektabel: er hat eine -e Position, Stellung; Vom Spitzenquartett feierte Kleinblittersdorf ... den -sten Sieg (Saarbr. Zeitung 3. 12. 79, 21/23); dass der ... Sänger und Gitarrist ... eine ganze Reihe -er Soloplatten eingespielt hat (Oxmox 8, 1984, 10); Der Asylbewerber kann ... die Frage zur Entscheidung stellen, ob der Folgeantrag b. (bes. Rechtsspr.; so geartet, bedeutsam, dass er beachtet, berücksichtigt werden muss) oder unbeachtlich ist (NJW 19, 1984, XL); c) in recht deutlich erkennbarer Weise, sehr: die Rohstoffpreise sind b. gestiegen; Herr Andreas war b. hübsch (Doderer, Wasserfälle 8).
Universal-Lexikon. 2012.