Straf|ver|ei|te|lung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Straftat, die darin besteht, die Bestrafung od. Vollstreckung der Strafe eines anderen absichtlich od. wissentlich zu verhindern
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Straf|ver|ei|te|lung, die (Rechtsspr.):
vorsätzliche Verhinderung der Bestrafung eines Straftäters.
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Strafver|eitelung,
Straftat, die derjenige begeht, der absichtlich oder wissentlich (z. B. durch Beseitigung von Spuren der Tat) ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat einer Strafe oder einer Maßnahme unterworfen wird (Verfolgungsvereitelung), oder der die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise vereitelt (Vollstreckungsvereitelung, z. B. durch Verhelfen zur Flucht). Die Strafvereitelung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 258 StGB). Der Tatbestand der Strafvereitelung setzt die Vollendung der Tat voraus; dadurch unterscheidet sie sich wie die Begünstigung von der Teilnahme. Die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen bleibt straffrei, die Strafvereitelung durch einen im Strafverfahren mitwirkenden Amtsträger wird als Strafvereitelung im Amt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 258 a StGB). - In Österreich (§ 299 StGB) und in der Schweiz (Art. 305 StGB) wird die Strafvereitelung als »Begünstigung« bestraft.
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Straf|ver|ei|te|lung, die (Rechtsspr.): vorsätzliche Verhinderung der Bestrafung eines Straftäters.
Universal-Lexikon. 2012.