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Sendgericht
Sẹnd|ge|richt 〈n. 11; früherkirchliches Gericht für die Aburteilung von kirchlichen Vergehen von Laien; Sy Send [<mhd. sent „Reichs-, Landtag“, urspr. „geistl. Versammlung“ <ahd. senod <lat. *senodu neben lat. synodus „Zusammenkunft“ <grch.]

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Sendgericht,
 
Send, kirchliche Rechtsgeschichte: das kirchliche Sittengericht, das öffentliche Verstöße der Laien gegen kirchliche Gesetze erforschte und mit Kirchenbußen ahndete. Das Sendgericht war vorwiegend in Deutschland (besonders Westdeutschland) heimisch. Es entstand im 9. Jahrhundert aus der bischöflichen Visitation; als Handbuch dienten die zwei Bücher »De synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis« des Regino von Prüm. Als seit dem 11. Jahrhundert die Sendgewalt vom Bischof auf die Archidiakone und später auch auf die Pfarrer überging, erlebte das Sendgericht seine Hochblüte. Nachdem das Konzil von Trient den Bischöfen wieder die alleinige richterliche Gewalt zugesprochen hatte, verschwand es allmählich, obwohl es zunächst auch manche protestantische Landesherren beibehielten. Seit Anfang des 19. Jahrhunderts gibt es das Sendgericht nicht mehr.
 
Literatur:
 
A. M. Koeniger: Die S. in Dtl. (1907);
 
Quellen zur Gesch. der S. in Dtl., hg. v. A. M. Koeniger: (1910);
 G. Schmitz in: Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch., Kanonist. Abt., Jg. 74 (1988).

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Sẹnd|ge|richt, das (früher): Send.

Universal-Lexikon. 2012.